An diesem Ergebnis ändert nichts, dass auf dem vorinstanzlichen Entscheiddispositiv unzutreffenderweise die Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anstatt des Hinweises, dass die Parteien innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids eine schriftliche Begründung verlangen können (Art. 239 Abs. 2 ZPO), angebracht war. Einer Partei darf zwar aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen; keinesfalls vermag aber eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein im betreffenden Fall nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (BGE 117 II 508 E. 2; STAEHELIN, a.a.O., N. 27 zu Art. 238 ZPO).