4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat." 3. 3.1. Gegen diesen ihm nach eigenen Angaben am 14. Juli 2022 im Dispositiv zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 21. Juli 2022 (Postaufgabe am 23. Juli 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: