" 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 5. Mai 2022 wird die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. aufgehoben und Dritten wird von der betreffenden Betreibung keine Kenntnis mehr gegeben. 2. Die Begehren des Gesuchsgegners werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1'925.00 (inkl. Auslagen pauschal von Fr. 30.00 sowie 7,7 % MWST von Fr. 137.60) zu bezahlen.