Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.161 (SB.2022.5) Art. 94 Entscheid vom 21. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Beat Furrer, Alpenstrasse 2, 6300 Zug Beklagter B._____, […] Gegenstand Aufhebung der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger anerkannte in der Schuldanerkennung vom 13. Oktober 2020, der Konkursmasse der C. AG Fr. 127'676.64 zu schulden. Am 30. Novem- ber 2021 trat die Konkursmasse der C. AG die Forderung gegenüber dem Kläger an die D. GmbH ab. 1.2. Der mit dem Inkasso beauftragte Beklagte betrieb den Kläger mit Zahlungs- befehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 17. Dezember 2021 für den Forderungsbetrag von Fr. 127'676.65 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2020, für Adressnachforschungskosten von Fr. 35.00 und für eine Um- triebsentschädigung von Fr. 450.00. Am 21. März 2022 erliess das Betrei- bungsamt Q. gegenüber dem Kläger, der keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, die Pfändungsankündigung. 1.3. Am 22. April 2022 schlossen die D. GmbH und der Beklagte einerseits so- wie der Kläger andererseits eine Vergleichsvereinbarung ab, in welcher sich der Beklagte verpflichtete, innert fünf Tagen nach Erhalt des bis am 28. April 2022 vom Kläger zu bezahlenden Vergleichsbetrags die Betrei- bung Nr. xxx beim Betreibungsamt Q. zurückzuziehen und dem Betrei- bungsamt die Löschung dieser Betreibung sowie die Einstellung der Pfän- dung zu beantragen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Muri folgende Anträge: " 1. Es sei die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. über die Forde- rungsbeträge von CHF 127'676.65 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. November 2020 und CHF 485.00 aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten." 2.2. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 10. Juni 2022 zum Begehren des Klä- gers Stellung. -3- 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri entschied am 6. Juli 2022: " 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 5. Mai 2022 wird die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. aufgehoben und Dritten wird von der betreffen- den Betreibung keine Kenntnis mehr gegeben. 2. Die Begehren des Gesuchsgegners werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 1'925.00 (inkl. Auslagen pauschal von Fr. 30.00 sowie 7,7 % MWST von Fr. 137.60) zu bezahlen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstelle- rin Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat." 3. 3.1. Gegen diesen ihm nach eigenen Angaben am 14. Juli 2022 im Dispositiv zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 21. Juli 2022 (Postaufgabe am 23. Juli 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Entscheide betreffend die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung ge- mäss Art. 85 SchKG sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO). Mit Beschwerde angefochten werden kann nur der begründete, nicht aber der erst im Dispositiv zugestellte Entscheid (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO; DANIEL STAEHELIN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 239 ZPO). Da der -4- vorinstanzliche Entscheid vom 6. Juli 2022 dem Beklagten erst im Disposi- tiv zugestellt wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde folglich nicht ein- zutreten. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass auf dem vorinstanzlichen Ent- scheiddispositiv unzutreffenderweise die Rechtsmittelbelehrung für die Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO anstatt des Hinweises, dass die Parteien innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids eine schriftliche Be- gründung verlangen können (Art. 239 Abs. 2 ZPO), angebracht war. Einer Partei darf zwar aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen; keinesfalls vermag aber eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein im betreffenden Fall nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (BGE 117 II 508 E. 2; STAEHELIN, a.a.O., N. 27 zu Art. 238 ZPO). 1.2. Die Beschwerde ist daher als Antrag auf Zustellung des begründeten Ent- scheids an die Vorinstanz weiterzuleiten (Art. 239 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 636 analog) und der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er die Be- schwerde noch nicht rechtsgültig eingereicht hat (Art. 52 und 56 ZPO; vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 31 zu Art. 239 ZPO). Dem Beklagten erwächst aus dem Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde mithin kein Nachteil. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 96 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 VKD) und es sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beklagten vom 23. Juli 2022 wird als Antrag auf Zustel- lung des begründeten Entscheids an die Vorinstanz weitergeleitet. 3. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5- Zustellung an: den Kläger (Vertreter) den Beklagten die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 127'676.65. Aarau, 21. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber