Da die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkungen zeitigt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO) noch Wirkungen in konnexen Verfahren entfalten kann (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 764), sind die in solchen Verfahren anfallenden Kosten nicht zu berücksichtigen. -9- 3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren OF.2021.85 nicht bewilligt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.