3.2.3. Dem prozessrechtlichen Existenzminimum von Fr. 4'534.00 steht das Nettoeinkommen von Fr. 4'888.25 gegenüber, womit der monatliche Überschuss Fr. 354.25 beträgt. In E. 3.3 ihres Entscheids veranschlagte die Vorinstanz die Kosten des Scheidungsverfahrens auf Fr. 4'952.30 (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 + eigene Parteikosten Fr. 2'952.30), was unbestritten geblieben ist. Mit dem monatlichen Überschuss von Fr. 354.25 ist der Gesuchsteller somit in der Lage, die Kosten des Scheidungsverfahrens OF.2021.85 innert gut eines Jahres zu bezahlen. Da die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkungen zeitigt (vgl. Art.