3.2.2. Beim prozessrechtlichen Existenzminimum ist aufgrund der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben KKS.2005.7 der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts in der Fassung vom 21. Oktober 2009) dem allein lebenden Gesuchsteller monatlich ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 zuzüglich eines Zuschlags von 25 % (= Fr. 300.00) zuzugestehen.