Auch eine Plausibilitätsrechnung hätte genügt um festzustellen, dass bei einem Bruttolohn von Fr. 5'250.00 und einem Nettolohn von Fr. 3'880.00 niemals Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.00 bzw. Fr. 1'150.00 bereits hätten in Abzug gebracht worden sein können. Somit stehe fest, dass er von seinem massgeblichen Nettoeinkommen von Fr. 4'200.00 noch die Unterhaltsbeiträge für die Tochter von Fr. 750.00 und während zweier Monate auch diejenigen für die Ehefrau von Fr. 400.00, also durchschnittlich rund Fr. 816.00, bezahlen müsse, so dass ihm weniger als Fr. 3'400.00 zur Deckung seines erweiterten Notbedarfs verblieben.