hier die Unterhaltsbeiträge für die Tochter und die Ehefrau noch nicht abgezogen. Auch eine Plausibilitätsrechnung hätte genügt um festzustellen, dass bei einem Bruttolohn von Fr. 5'250.00 und einem Nettolohn von Fr. 3'880.00 niemals Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.00 bzw. Fr. 1'150.00 bereits hätten in Abzug gebracht worden sein können.