Diese beliefen sich für ein Jahresabonnement für zwei Zonen auf Fr. 819.00 bzw. rund Fr. 70.00 im Monat. Zudem könne ihm weder zu Hause (Fr. 125.00) noch bei der Arbeit (Fr. 90.00) ein Parkplatz zugestanden werden. Bereits aus dieser Differenz ergebe sich ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 345.00 statt – wie behauptet – ein Manko von Fr. 87.00. Bei der KVG-Prämie sei auf den aktuellsten Betrag von gerundet Fr. 364.00 (Klagebeilage 3 im Scheidungsverfahren OF.2021.85) und nicht auf die geltend gemachten Fr. 384.00 abzustellen. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden könne die Steuerposition über monatlich Fr. 260.00, da deren Tilgung nicht nachgewiesen sei.