2. 2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, ausweislich der Lohnabrechnungen für Januar bis Juli 2021 seien dem Gesuchsteller in dieser Zeit monatlich durchschnittlich Fr. 4'300.00 ausbezahlt worden. Dabei bleibe aber unbeachtet, dass unter dem Titel "Auszahlung Weiterleitung" jeden Monat bereits Fr. 950.00 bzw. in den Monaten Februar und März 2021 Fr. 1'350.00 abgezogen worden seien. Bei diesen Abzügen handle es sich um Direktzahlungen des Arbeitgebers an die unterhaltsberechtigte Tochter und teilweise die Ehefrau gestützt auf eine gerichtliche Anweisung.