1.2. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid sowohl das Gesuch des Gesuchstellers um Verpflichtung seiner Ehefrau zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren als auch dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die Abweisung des erstgenannten Gesuchs hat der Gesuchsteller nicht angefochten und ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Verweigerung der vom Gesuchsteller eventualiter beantragten unentgeltlichen Rechtspflege.