2. Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Lenzburg vom 14. Februar 2022 im Verfahren SF.2021.61 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: " 5. Die auf die Parteien entfallenden Kostenanteile (Gerichts- und eigene Parteikosten) werden ihnen im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden." 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."