" 1. Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Lenzburg vom 14. Februar 2022 im Verfahren SF.2021.61 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: " 1. 1.1. Das Gesuch um Prozesskostenvorschuss des Gesuchstellers für das Verfahren OF.2021.85 wird abgewiesen. 1.2. Dem Gesuchsteller wird im Verfahren OF.2021.85 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. -4- 1.3. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird Herr Rechtsanwalt lic. iur. Markus Häfliger, Wohlen AG, eingesetzt."