5. Die auf die Gesuchgegnerin entfallenden Kostenanteile (Gerichts- und eigene Parteikosten) werden ihr im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 11. Juli 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Juli 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: