2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchgegnerin für das Ehescheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Gesuchgegnerin in die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Ehescheidungsverfahren zu ernennen. 4. Der Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei ins richterliche Ermessen zu stellen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers."