Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.160 (SF.2021.61) Art. 45 Entscheid vom 22. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Häfliger, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1548, 5610 Wohlen Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. stellte mit Eingabe vom 23. Juli 2021 beim Bezirksgericht Lenzburg die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Bei Nachweis von ausreichenden Einkommens- und Vermögensverhält- nissen sei die Beklagte im mit heutiger Klage eingeleiteten Scheidungs- verfahren, B., zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenvor- schuss von CHF 6'000.-, zzgl. MwSt. von 7.7 %, zu bezahlen. 2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller im mit heutiger Klage eingeleiteten Scheidungsverfahren und sämtlichen damit zusammenhängenden Neben- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unter- zeichnete Rechtsanwalt gerichtlich als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers zu bestellen." 1.2. B. beantragte mit Gesuchsantwort vom 25. August 2021: " 1. Es sei der Antrag des Gesuchstellers auf Leistung eines Prozesskosten- vorschusses durch die Gesuchgegnerin abzuweisen. 2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchgegnerin für das Ehe- scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu- züglich Mehrwertsteuer von 7,7 % zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Gesuchgegnerin in die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt zu ihrem unentgeltlichen Rechts- vertreter für das Ehescheidungsverfahren zu ernennen. 4. Der Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei ins richterliche Ermessen zu stellen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstel- lers." 2. 2.1. Anlässlich der Verhandlung vom 6. Januar 2022 vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wurden der Gesuchsteller und seine Ehefrau be- fragt. -3- 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg entschied am 14. Februar 2022: " 1. Die Gesuche des Gesuchstellers um Prozesskostenvorschuss, evtl. un- entgeltliche Rechtspflege, werden abgewiesen. 2. 2.1. Das Gesuch um Prozesskostenvorschuss der Gesuchgegnerin für das Verfahren OF.2021.85 wird abgewiesen. 2.2. Der Gesuchgegnerin wird im Verfahren OF.2021.85 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2.3. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird Herr Fürsprecher lic. iur. C., ein- gesetzt. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr für das Dispo- sitiv von CHF 600.00 und den Zuschlag für das begründete Urteil von CHF 200.00, insgesamt CHF 800.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 400.00 auferlegt. 4. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. 5. Die auf die Gesuchgegnerin entfallenden Kostenanteile (Gerichts- und ei- gene Parteikosten) werden ihr im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 11. Juli 2022 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Juli 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Lenzburg vom 14. Februar 2022 im Verfahren SF.2021.61 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: " 1. 1.1. Das Gesuch um Prozesskostenvorschuss des Gesuchstellers für das Verfahren OF.2021.85 wird abgewiesen. 1.2. Dem Gesuchsteller wird im Verfahren OF.2021.85 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. -4- 1.3. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird Herr Rechtsanwalt lic. iur. Markus Häfliger, Wohlen AG, eingesetzt." 2. Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Lenzburg vom 14. Februar 2022 im Verfahren SF.2021.61 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: " 5. Die auf die Parteien entfallenden Kostenanteile (Gerichts- und eigene Parteikosten) werden ihnen im Hinblick auf die gewährte unentgeltli- che Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden." 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). -5- 1.2. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid sowohl das Gesuch des Gesuchstellers um Verpflichtung seiner Ehefrau zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren als auch dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die Abweisung des erstgenannten Gesuchs hat der Gesuchsteller nicht ange- fochten und ist deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Verweigerung der vom Gesuchsteller eventualiter beantragten unentgeltlichen Rechtspflege. 2. 2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, ausweislich der Lohnabrechnungen für Januar bis Juli 2021 seien dem Gesuchsteller in dieser Zeit monatlich durchschnittlich Fr. 4'300.00 ausbe- zahlt worden. Dabei bleibe aber unbeachtet, dass unter dem Titel "Auszah- lung Weiterleitung" jeden Monat bereits Fr. 950.00 bzw. in den Monaten Februar und März 2021 Fr. 1'350.00 abgezogen worden seien. Bei diesen Abzügen handle es sich um Direktzahlungen des Arbeitgebers an die un- terhaltsberechtigte Tochter und teilweise die Ehefrau gestützt auf eine ge- richtliche Anweisung. Beim ausbezahlten Lohn seien die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge somit bereits berücksichtigt. Der Gesuchsteller wohne in Q. und arbeite in R.. Diese Strecke könne innert einer Stunde inkl. Fuss- märsche mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt und dem Gesuchsteller ohne weiteres zugemutet werden. Damit könnten ihm nur die entsprechen- den Kosten angerechnet werden. Diese beliefen sich für ein Jahresabon- nement für zwei Zonen auf Fr. 819.00 bzw. rund Fr. 70.00 im Monat. Zu- dem könne ihm weder zu Hause (Fr. 125.00) noch bei der Arbeit (Fr. 90.00) ein Parkplatz zugestanden werden. Bereits aus dieser Differenz ergebe sich ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 345.00 statt – wie behauptet – ein Manko von Fr. 87.00. Bei der KVG-Prämie sei auf den aktuellsten Betrag von gerundet Fr. 364.00 (Klagebeilage 3 im Scheidungsverfahren OF.2021.85) und nicht auf die geltend gemachten Fr. 384.00 abzustellen. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden könne die Steuerposition über mo- natlich Fr. 260.00, da deren Tilgung nicht nachgewiesen sei. Somit resul- tiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 625.00 (Fr. 345.00 + Fr. 20.00 + Fr. 260.00). Mit dem innert 24 Monaten generierbaren Überschuss von Fr. 15'000.00 sei der Gesuchsteller ohne weiteres in der Lage, seine ins- gesamt anfallenden Prozesskosten von total rund Fr. 8'867.00 zu bezah- len. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei da- her mangels Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen. 2.2. Der Gesuchsteller macht dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns komme er auf ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4'200.00. Entgegen der Vorinstanz seien -6- hier die Unterhaltsbeiträge für die Tochter und die Ehefrau noch nicht ab- gezogen. Auch eine Plausibilitätsrechnung hätte genügt um festzustellen, dass bei einem Bruttolohn von Fr. 5'250.00 und einem Nettolohn von Fr. 3'880.00 niemals Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.00 bzw. Fr. 1'150.00 bereits hätten in Abzug gebracht worden sein können. Somit stehe fest, dass er von seinem massgeblichen Nettoeinkommen von Fr. 4'200.00 noch die Unterhaltsbeiträge für die Tochter von Fr. 750.00 und während zweier Monate auch diejenigen für die Ehefrau von Fr. 400.00, also durchschnitt- lich rund Fr. 816.00, bezahlen müsse, so dass ihm weniger als Fr. 3'400.00 zur Deckung seines erweiterten Notbedarfs verblieben. Dieser belaufe sich selbst nach der Berechnung der Vorinstanz auf Fr. 3'675.00. Er weise somit eine monatliche Unterdeckung von Fr. 275.00 aus. Damit sei seine Bedürf- tigkeit erstellt. Darüber hinaus seien die von der Vorinstanz an seinem Exis- tenzminimum vorgenommenen Kürzungen – abgesehen von den Fr. 20.00 für die zu hoch eingesetzten Krankenkassenkosten – falsch, so dass das monatliche Manko bei ihm effektiv sogar grösser sei als die erwähnten Fr. 275.00. Wegen fehlender bzw. schlechter Verbindungen sei es ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar, den Arbeitsweg mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln zurückzulegen. Deshalb seien die Fahrtkosten mit dem Auto von Fr. 268.00 sowie die Parkplatzkosten am Arbeitsort und zu Hause von total Fr. 215.00 in seinem prozessrechtlichen Existenzminimum zu berück- sichtigen. Für die laufenden Steuern seien ihm schliesslich auch ohne Zah- lungsnachweis monatlich Fr. 260.00 zuzugestehen. 3. 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht auf- zubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erfor- derlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die ge- samte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. -7- Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1). 3.2. 3.2.1. Der Gesuchsteller erzielte im Juli 2021 (Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohnabrechnung einen Bruttolohn von Fr. 5'687.50 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinder- zulage). Nach Abzug von 8,3545 % für AHV/IV/EO, ALV, NBU und KTG, ausmachend Fr. 475.15, und Fr. 324.10 (fix) für BVG ergibt sich ein Netto- lohn von Fr. 4'888.25. Davon ging – nach Abzug der Kinderzulage von Fr. 200.00 – anlässlich der Verhandlung vom 6. Januar 2022 auch der Ge- suchsteller aus (vorinstanzliche Akten [VA] act. 26). Die jeweils gegen Be- leg ausbezahlten Spesen entsprechen hingegen dem effektiven Aufwand und sind deshalb bei der Bestimmung des relevanten Einkommens nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt in Bezug auf die Pauschalspesen für das Mobiltelefon. Ebenso wenig sind die Abzüge für Unterhaltsbeiträge, das Geschäftsauto und den Parkplatz in die Einkommensberechnung einzube- ziehen; sie sind gegebenenfalls in die Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums aufzunehmen. 3.2.2. Beim prozessrechtlichen Existenzminimum ist aufgrund der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben KKS.2005.7 der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts in der Fassung vom 21. Oktober 2009) dem allein lebenden Gesuchsteller monatlich ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 zuzüglich eines Zuschlags von 25 % (= Fr. 300.00) zuzugeste- hen. Hinzu kommen die Miete (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'630.00, die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 364.00 (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 3.3), die Unterhaltsbeiträge (ohne Kinderzulage) von Fr. 750.00 und die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung von Fr. 220.00. Zur Notwendigkeit der Benützung des Autos für den Arbeitsweg machte der Gesuchsteller in seinem Gesuch um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege keine Angaben. An der vorinstanzlichen Verhandlung vom 6. Januar 2022 brachte er vor, er brauche ein Auto für das Geschäft und das Private. Auf die Frage, warum er den Arbeitsweg nicht dem Zug oder Bus zurücklege, erklärte er, bei seiner Arbeitgeberin gebe es Früh- und Nachtschicht. In der Nacht existiere nicht immer eine Verbindung -8- (VA act. 27). Jedoch machte der Gesuchsteller weder Angaben zu Arbeits- beginn und -ende noch zur Verfügbarkeit (namentlich Abfahrts- und An- kunftszeiten) der öffentlichen Verkehrsmittel für seinen Arbeitsweg. Die diesbezüglichen Vorbringen – Arbeitsbeginn in R. teilweise schon um 06.00 Uhr, Rückkehr nach Hause teilweise erst am späten Abend, regel- mässige Wochenendeinsätze, fehlende Busverbindung am frühen Morgen, Wartezeiten von fast einer halben Stunde abends und ausgedünnter Fahr- plan am Wochenende – hat der Gesuchsteller nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erst im Beschwerdeverfahren erhoben. Auch die Übersicht über die Abfahrtszeiten an der Bushaltestelle "Q., […]", Richtung "Q., […]" (Be- schwerdebeilage 4), hat er zum ersten Mal mit der Beschwerde vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesuch- steller diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden, wo- nach die Auto- und Parkplatzkosten mangels Kompetenzcharakters des Autos in der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen sind, sondern dem Gesuchsteller für den Arbeitsweg lediglich die monatlichen Kosten von Fr. 70.00 für ein A-Welle-Jahresabonnement zu gewähren sind. Gemäss Kontoauszug der Finanzverwaltung Q. vom 21. Juli 2021 (Gesuchsbei- lage 10) hatte der Gesuchsteller die am 31. Oktober 2020 fällig gewordene provisorische Steuerrechnung 2020 bislang noch nicht bezahlt. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 260.00 für laufende Steuern ist daher mangels Nachweises ihrer tatsächlichen Bezahlung ebenfalls nicht in die Berech- nung aufzunehmen (vgl. DANIEL W UFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unent- geltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 143). Das prozessrechtliche Existenzminimum des Gesuchstellers beträgt dem- zufolge Fr. 4'534.00 (= Fr. 1'500.00 + Fr. 1'630.00 + Fr. 364.00 + Fr. 750.00 + Fr. 220.00 + Fr. 70.00). 3.2.3. Dem prozessrechtlichen Existenzminimum von Fr. 4'534.00 steht das Net- toeinkommen von Fr. 4'888.25 gegenüber, womit der monatliche Über- schuss Fr. 354.25 beträgt. In E. 3.3 ihres Entscheids veranschlagte die Vorinstanz die Kosten des Scheidungsverfahrens auf Fr. 4'952.30 (Ge- richtsgebühr Fr. 2'000.00 + eigene Parteikosten Fr. 2'952.30), was unbe- stritten geblieben ist. Mit dem monatlichen Überschuss von Fr. 354.25 ist der Gesuchsteller somit in der Lage, die Kosten des Scheidungsverfahrens OF.2021.85 innert gut eines Jahres zu bezahlen. Da die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkungen zeitigt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO) noch Wirkungen in konnexen Verfahren entfalten kann (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 764), sind die in solchen Verfahren anfallen- den Kosten nicht zu berücksichtigen. -9- 3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren OF.2021.85 nicht bewilligt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 10 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber