5. Die Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und hat ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Beschwerdeanträge offensichtlich aussichtslos waren, weshalb ihr auch für das Beschwerdeverfahren gestelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.