einbarung vom 14. August 2020 auf ein anrechenbares Einkommen von Fr. 500.00 geeinigt hatten und sich weitere Abklärungen dazu erübrigten. Die Beschwerdeführerin hätte daher von sich aus dazu Abklärungen treffen und dokumentieren müssen, dass die Bank eine Erhöhung des Hypothekarkredits verweigert hätte. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht und konnte auch mit der mündlichen Erklärung des Gesuchsgegners anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erbracht werden. Die angefochtene Verfügung ist daher im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen