Beide Parteien lebten unter dem Existenzminimum und könnten daher die Belastbarkeitsvorgaben der Bank nicht erfüllen, und zudem sei die eheliche Liegenschaft schon "bis unters Dach" drittfinanziert. Irgendwelche unnötigen Zettel seien daher weder ergänzend einzuholen noch bereits mit dem Gesuch um unentgeltliche -4- Rechtspflege einzureichen gewesen; die Einforderung einer "Negativfinanzierungsbestätigung" sei rechtswidrig. Die Bank habe dem Gesuchsgegner gemäss dessen Erklärung an der Hauptverhandlung dessen Hypotheken- Anfragen negativ beantwortet.