3.2. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, beachtlich seien zunächst nur die liquiden Mittel der Beschwerdeführerin zur Zeit der Gesuchseinreichung. Gemäss dem als Beilage zur Eingabe vom 8. September 2021 verurkundeten Kontoauszug hätten diese nur einige wenige tausend Franken betragen. An der Hauptverhandlung hätten die Parteien zudem übereinstimmend ausgeführt, dass die Hypothek im Jahr 2020 um Fr. 50'000.00 für eine angedachte Parkplatzerweiterung erhöht, dann aber für Steuern und anderweitige Verpflichtungen verbraucht worden sei.