che von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden sei und wozu ihr auch keine Nachfrist angesetzt werden könne. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Steuererklärung 2020 ohne die Liegenschaft über Vermögen von rund Fr. 42'800.00 verfüge, womit der Notgroschen von Fr. 15'000.00 deutlich überschritten werde.