Die Vorinstanz hat das Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass von Grundeigentümern einer Liegenschaft verlangt werden dürfe, dass sie darauf eine Hypothek aufnehmen oder diese wenn möglich erhöhen, um die Prozesskosten zu finanzieren. Die eheliche Liegenschaft der Parteien weise nach Auskunft des Gesuchsgegners im Eheschutzverfahren einen Verkehrswert von Fr. 950'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 auf und sei mit rund Fr. 635'000.00 belastet, wozu die Beschwerdeführerin selber keine Auskunft habe geben können, weshalb die Bestätigung der Bank über die Möglichkeit zur Erhöhung der Hypothek unverzichtbar wäre, wel-