2. 2.1. Gleichentags mit dem Entscheid über die Abänderung des Eheschutzentscheids wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten am 9. Dezember 2021 mit separater Verfügung das Gesuch von A. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 2.2. A. erhob gegen diese ihr am 5. Januar 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 17. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: