1. A. reichte mit Eingabe vom 20. August 2021 beim Bezirksgericht Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, ein Begehren um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 7. September 2020 ein. Mit Eingabe vom 8. September 2021 beantragte A. zusätzlich die Verpflichtung des Gesuchsgegners B. zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und eventuell die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Diesen Antrag hatte sie zuvor schon handschriftlich und in eigenem Namen mit Eingabe vom 31. August 2021 gestellt.