2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 965.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. -8- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)