a Ziff. 10 AnwT], davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 10 % für die zusätzliche Eingabe vom 26. August 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie Auslagen von pauschal Fr. 75.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 965.00 festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts S., Präsidium des Zivilgerichts, vom 6. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.