Der Beklagte, der mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unterlegen ist, hat der anwaltlich vertretenen Klägerin deren angemessene Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen. Diese Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'215.00 (Fr. 2'430.00 bei einem Streitwert von Fr. 6'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff.