3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde allerdings dadurch veranlasst, dass die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten in Abweichung von diesem Grundsatz dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte, der mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unterlegen ist, hat der anwaltlich vertretenen Klägerin deren angemessene Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen.