320 lit b ZPO). Die von -7- der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens daher nicht geheilt werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist entsprechend – da nicht spruchreif (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO) – in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Streitsache ist an diese zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Klägerin und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. auch BGE 5D_8/2011 Erw. 2).