2.3.2. Die Klägerin bestreitet den vom Beklagten in seiner Eingabe vom 1. Juli 2022 geltend gemachten Sachverhalt, insbesondere die von ihm behauptete Tilgung der in Betreibung gesetzten Schuld (Beschwerde Rz. 15 ff.). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz ausdrücklich auf die mit Eingabe des Beklagten vom 1. Juli 2022 geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung (Tilgung der Schuld) abgestellt hat (vorinstanzlicher Entscheid Erw. 4.3.3). Strittig sind somit (auch) Sachverhaltsfragen, welche das Obergericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mit freier Kognition überprüfen kann (vgl. Art. 320 lit b ZPO).