Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, oder wenn beispielsweise nur Rechtsfragen streitig sind, die - wie im Rahmen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO) - von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition beurteilt werden können (vgl. BGE 137 I 197 Erw. 2.3.2, mit Hinweisen).