Die Bestimmung von Art. 84 Abs. 2 SchKG, wonach der Richter dem Betriebenen sofort nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gibt und danach innert fünf Tagen seinen Entscheid eröffnet, stand der Ansetzung einer Frist für eine allfällige weitere Eingabe der Klägerin nicht entgegen, denn bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift, die zurücktreten muss, wenn durch ihre Einhaltung den Parteien das rechtliche Gehör verweigert wird (BGE 5D_69/2009 Erw. 2.3, 5A_42/2011 Erw. 2.4; vgl. auch Erw. 2.2.1 hiervor).