Hinzu kommt, dass von der (dazumal) nicht anwaltlich vertretenen Klägerin nicht erwartet werden konnte, dass sie die bundesgerichtliche Praxis zum Replikrecht kennt und dass sie zu der ihr bloss zur Kenntnisnahme zugestellten Eingabe des Beklagten vom 1. Juli 2022 von sich aus umgehend Stellung nehmen oder eine Frist zur Stellungnahme beantragen würde. Ein effektives Replikrecht der Klägerin war auch aus diesem Grund nicht gewährleistet. Die Vorinstanz hätte die Klägerin in Anbetracht der offensichtlich fehlenden Rechtskenntnisse vielmehr vorgängig auf die Möglichkeit, eine allfällige Stellungnahme innert bestimmter Frist von sich aus einzureichen, hinweisen müssen.