2.2.2. Gemäss Vorbringen der Klägerin, wurde ihr im vorinstanzlichen Verfahren die Stellungnahme des Beklagten vom 1. Juli 2022 am 6. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Dieser Zeitpunkt der Zustellung blieb seitens des Beklagten unbestritten, weshalb davon auszugehen ist. Ebenfalls am 6. Juli 2022 fällte die Vorinstanz ihren Entscheid, welcher der Klägerin am 8. Juli 2022 zugestellt worden ist. Der Klägerin kam vor der vorinstanzlichen Entscheidfällung somit keine Möglichkeit zu, ihr Replikrecht zur Stellungnahme des Beklagten vom 1. Juli 2022 wahrzunehmen. -6-