Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein effektives Replikrecht gewährleistet ist, insbesondere auch darauf ab, ob eine Partei anwaltlich vertreten oder selbst Anwalt ist (vgl. SCHÜRMANN, in: ZBJV 2013 S. 288 ff., 292). Im Entscheid Schaller-Bossert gegen die Schweiz vom 28. Oktober 2010 (Nr. 41718/05) befasste sich der EGMR mit einem Fall, in dem einer nicht anwaltlich vertretenen Partei eine Eingabe der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.