falls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen schon, von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe. Eindeutig unzureichend ist es, wenn einer Prozesspartei lediglich zwei Tage für eine Replik zur Verfügung stehen, wovon beide auf ein Wochenende fallen (BGE 5D_117/2021 Erw. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen).