Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (BGE 138 I 484 Erw. 2.4). Dieser Verfahrensanspruch bzw. das Replikrecht gilt auch im Rechtsöffnungsverfahren (BGE 5A_151/2007 Erw. 3.2; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N. 49a zu Art. 84 SchKG). Als Faustregel hält das Bundesgericht fest, dass jeden-