2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 29 BV haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien zu äussern. Dieses Äusserungsrecht ("Replikrecht") steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen (BGE 5D_117/2021 Erw. 2.1; BGE 137 I 195 Erw.