Zweitens habe die Vorinstanz den Ablauf von zehn Tagen seit der Zustellung der Eingabe der Gegenseite nicht abgewartet, weshalb die Klägerin auf die neuen (ihr zuvor gänzlich unbekannten) Vorbringen nicht habe replizieren können. Ihr sei der Standpunkt des Beklagten, wonach die Forderung, für welche Rechtsöffnung verlangt wurde, bereits getilgt worden sei, nicht vorprozessual bekannt gewesen (Beschwerde, Rz. 7 ff.).