Damit sei das Replikrecht und somit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin in zweifacher Weise verletzt worden. Erstens hätte die Vorinstanz die nicht anwaltlich vertretene Klägerin über das Replikrecht belehren müssen, und die Eingabe der Gegenseite hätte nicht einfach bloss zur Kenntnisnahme zugestellt werden dürfen. Zweitens habe die Vorinstanz den Ablauf von zehn Tagen seit der Zustellung der Eingabe der Gegenseite nicht abgewartet, weshalb die Klägerin auf die neuen (ihr zuvor gänzlich unbekannten) Vorbringen nicht habe replizieren können.