Mit Datum vom 6. Juli 2022 sei auch der vorinstanzliche Entscheid ergangen, welcher ihr am 8. Juli 2022 zugestellt worden sei. Zwischen Zustellung der Eingabe des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren, in welcher neue, nicht vorhersehbare Tatsachen vorgebracht worden seien, und der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids seien demnach nur zwei Tage vergangen. Damit sei das Replikrecht und somit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin in zweifacher Weise verletzt worden.