Sie habe mit ihrem Gesuch um Rechtsöffnung vom 13. Mai 2022 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung ausreichend dargelegt. Die Eingabe des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren, mit welcher das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels nicht bestritten und nur Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG geltend gemacht worden seien, datiere vom 1. Juli 2022 und sei der Klägerin durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juli 2022 am 6. Juli 2022 "zur Kenntnisnahme" zugestellt worden. Mit Datum vom 6. Juli 2022 sei auch der vorinstanzliche Entscheid ergangen, welcher ihr am 8. Juli 2022 zugestellt worden sei.