2. 2.1. Mit Beschwerde bringt die Klägerin unter anderem vor, ihr sei im vorinstanzlichen Verfahren das Replikrecht verwehrt und somit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sie habe mit ihrem Gesuch um Rechtsöffnung vom 13. Mai 2022 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung ausreichend dargelegt.