3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2022 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.3. Am 26. August 2022 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: