2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. -3- 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'059.75 (inkl. Fr. 75.75 MWSt) zu bezahlen." 3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 18. Juli 2022 gegen den ihr am 8. Juli 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid beantragte die Klägerin: