" 1. Das Gesuch um Rechtsöffnung vom 13. Mai 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin." 2.3. Das Bezirksgericht S., Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 6. Juli 2022: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 13. Mai 2022 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 6. April 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 13. Mai 2022) wird abgewiesen.