Parteientschädigung laut Protokoll EV 2021 41 des Kantonsgerichts R., Entscheid vom 14.09.2021" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 29. April 2022 zugestellt. Am 9. Mai 2022 erhob der Beklagte dagegen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 13. Mai 2022 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgerichts S. um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'000.00 sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 nahm der Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte: