Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.159 (SR.2022.174) Art. 80 Entscheid vom 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Rainer Wey, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 3, 6000 Luzern 6 vertreten durch Raphael Fries, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 3, 6000 Luzern 6 Beklagter B._____, [...] vertreten durch MLaw Nicolai Brugger, Rechtsanwalt, Badstrasse 17, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Q. vom 6. April 2022 be- trieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 6'000.00 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsgrund wurde im Zah- lungsbefehl angegeben: " Solidarisch haftend mit: C., Q. Parteientschädigung laut Protokoll EV 2021 41 des Kantonsgerichts R., Entscheid vom 14.09.2021" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 29. April 2022 zugestellt. Am 9. Mai 2022 erhob der Beklagte dagegen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 13. Mai 2022 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgerichts S. um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'000.00 sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 nahm der Beklagte zum Rechtsöffnungsbe- gehren Stellung und beantragte: " 1. Das Gesuch um Rechtsöffnung vom 13. Mai 2022 sei vollumfänglich ab- zuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Ge- suchstellerin." 2.3. Das Bezirksgericht S., Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 6. Juli 2022: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 13. Mai 2022 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 6. April 2022; Rechtshän- gigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 13. Mai 2022) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. -3- 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von Fr. 1'059.75 (inkl. Fr. 75.75 MWSt) zu bezahlen." 3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 18. Juli 2022 gegen den ihr am 8. Juli 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid beantragte die Klägerin: "1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. für den Betrag von CHF 6'000.00 zzgl. Betreibungskosten von CHF 73.30 die definitive, eventualiter provisori- sche, Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und zur neuer- lichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwer- degegners." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2022 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3.3. Am 26. August 2022 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zur unrichtigen Rechts- anwendung gehört auch die fehlerhafte Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 3 zu Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). -4- 2. 2.1. Mit Beschwerde bringt die Klägerin unter anderem vor, ihr sei im vor- instanzlichen Verfahren das Replikrecht verwehrt und somit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sie habe mit ihrem Gesuch um Rechts- öffnung vom 13. Mai 2022 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung ausreichend dargelegt. Die Eingabe des Beklag- ten im vorinstanzlichen Verfahren, mit welcher das Vorliegen eines definiti- ven Rechtsöffnungstitels nicht bestritten und nur Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG geltend gemacht worden seien, datiere vom 1. Juli 2022 und sei der Klägerin durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juli 2022 am 6. Juli 2022 "zur Kenntnisnahme" zugestellt worden. Mit Datum vom 6. Juli 2022 sei auch der vorinstanzliche Entscheid ergangen, welcher ihr am 8. Juli 2022 zugestellt worden sei. Zwischen Zustellung der Eingabe des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren, in welcher neue, nicht vor- hersehbare Tatsachen vorgebracht worden seien, und der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids seien demnach nur zwei Tage vergangen. Da- mit sei das Replikrecht und somit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin in zweifacher Weise verletzt worden. Erstens hätte die Vorinstanz die nicht anwaltlich vertretene Klägerin über das Replikrecht belehren müs- sen, und die Eingabe der Gegenseite hätte nicht einfach bloss zur Kennt- nisnahme zugestellt werden dürfen. Zweitens habe die Vorinstanz den Ab- lauf von zehn Tagen seit der Zustellung der Eingabe der Gegenseite nicht abgewartet, weshalb die Klägerin auf die neuen (ihr zuvor gänzlich unbe- kannten) Vorbringen nicht habe replizieren können. Ihr sei der Standpunkt des Beklagten, wonach die Forderung, für welche Rechtsöffnung verlangt wurde, bereits getilgt worden sei, nicht vorprozessual bekannt gewesen (Beschwerde, Rz. 7 ff.). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 29 BV haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnah- men und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien zu äussern. Dieses Äusserungsrecht ("Replikrecht") steht einer Prozesspartei unab- hängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder recht- liche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterli- chen Entscheid zu beeinflussen (BGE 5D_117/2021 Erw. 2.1; BGE 137 I 195 Erw. 2.3.1). Es besteht auch unabhängig davon, ob ein zweiter Schrif- tenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt wor- den ist (BGE 138 I 484 Erw. 2.2). Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 5D_117/2021 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Dem- gegenüber ist es Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives -5- Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfäl- lige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellung- nahme beantragen (BGE 138 I 484 Erw. 2.4). Dieser Verfahrensanspruch bzw. das Replikrecht gilt auch im Rechtsöffnungsverfahren (BGE 5A_151/2007 Erw. 3.2; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N. 49a zu Art. 84 SchKG). Als Faustregel hält das Bundesgericht fest, dass jeden- falls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen schon, von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe. Eindeutig unzureichend ist es, wenn einer Prozesspartei lediglich zwei Tage für eine Replik zur Verfügung stehen, wovon beide auf ein Wochen- ende fallen (BGE 5D_117/2021 Erw. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein effektives Replikrecht gewährleistet ist, insbesondere auch darauf ab, ob eine Partei anwaltlich vertreten oder selbst Anwalt ist (vgl. SCHÜRMANN, in: ZBJV 2013 S. 288 ff., 292). Im Entscheid Schaller-Bossert gegen die Schweiz vom 28. Oktober 2010 (Nr. 41718/05) befasste sich der EGMR mit einem Fall, in dem einer nicht anwaltlich vertretenen Partei eine Eingabe der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Der EGMR erwog in diesem Entscheid, er sei nicht überzeugt, dass diese Partei von sich aus eine Stellungnahme zur Eingabe hätte einreichen müssen, um nicht auf die aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechte zu verzichten. Der Entscheid Joos gegen die Schweiz vom 15. November 2012 (Nr. 43245/07) betraf ebenfalls einen Fall, in dem eine Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt worden war. In diesem Entscheid erwog der EGMR, vom Beschwerdeführer, der als An- walt gehandelt habe, hätte erwartet werden dürfen, dass er die Praxis des Bundesgerichts kenne, wonach eine Partei umgehend eine Stellungnahme einzureichen oder zumindest zu beantragen habe, wenn sie auf eine Ein- gabe reagieren wolle. 2.2.2. Gemäss Vorbringen der Klägerin, wurde ihr im vorinstanzlichen Verfahren die Stellungnahme des Beklagten vom 1. Juli 2022 am 6. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Dieser Zeitpunkt der Zustellung blieb seitens des Beklagten unbestritten, weshalb davon auszugehen ist. Ebenfalls am 6. Juli 2022 fällte die Vorinstanz ihren Entscheid, welcher der Klägerin am 8. Juli 2022 zugestellt worden ist. Der Klägerin kam vor der vorinstanzlichen Entscheidfällung somit keine Möglichkeit zu, ihr Replikrecht zur Stellung- nahme des Beklagten vom 1. Juli 2022 wahrzunehmen. -6- Hinzu kommt, dass von der (dazumal) nicht anwaltlich vertretenen Klägerin nicht erwartet werden konnte, dass sie die bundesgerichtliche Praxis zum Replikrecht kennt und dass sie zu der ihr bloss zur Kenntnisnahme zuge- stellten Eingabe des Beklagten vom 1. Juli 2022 von sich aus umgehend Stellung nehmen oder eine Frist zur Stellungnahme beantragen würde. Ein effektives Replikrecht der Klägerin war auch aus diesem Grund nicht ge- währleistet. Die Vorinstanz hätte die Klägerin in Anbetracht der offensicht- lich fehlenden Rechtskenntnisse vielmehr vorgängig auf die Möglichkeit, eine allfällige Stellungnahme innert bestimmter Frist von sich aus einzu- reichen, hinweisen müssen. Die Bestimmung von Art. 84 Abs. 2 SchKG, wonach der Richter dem Betriebenen sofort nach Eingang des Rechtsöff- nungsgesuchs Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellung- nahme gibt und danach innert fünf Tagen seinen Entscheid eröffnet, stand der Ansetzung einer Frist für eine allfällige weitere Eingabe der Klägerin nicht entgegen, denn bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift, die zurücktreten muss, wenn durch ihre Einhal- tung den Parteien das rechtliche Gehör verweigert wird (BGE 5D_69/2009 Erw. 2.3, 5A_42/2011 Erw. 2.4; vgl. auch Erw. 2.2.1 hiervor). 2.3. 2.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 197 Erw. 2.2; BGE 5A_39/2014 Erw. 4.1, 4A_61/2014 Erw. 2, 1B_143/2015 Erw. 3.1). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht be- sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, wel- che sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, oder wenn beispielsweise nur Rechtsfragen streitig sind, die - wie im Rah- men der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO) - von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kog- nition beurteilt werden können (vgl. BGE 137 I 197 Erw. 2.3.2, mit Hinwei- sen). 2.3.2. Die Klägerin bestreitet den vom Beklagten in seiner Eingabe vom 1. Juli 2022 geltend gemachten Sachverhalt, insbesondere die von ihm behaup- tete Tilgung der in Betreibung gesetzten Schuld (Beschwerde Rz. 15 ff.). Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Vorinstanz aus- drücklich auf die mit Eingabe des Beklagten vom 1. Juli 2022 geltend ge- machte Sachverhaltsdarstellung (Tilgung der Schuld) abgestellt hat (vor- instanzlicher Entscheid Erw. 4.3.3). Strittig sind somit (auch) Sachverhalts- fragen, welche das Obergericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mit freier Kognition überprüfen kann (vgl. Art. 320 lit b ZPO). Die von -7- der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung kann im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens daher nicht geheilt werden. Der Entscheid der Vorin- stanz ist entsprechend – da nicht spruchreif (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO) – in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Streitsache ist an diese zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Klägerin und zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen (vgl. auch BGE 5D_8/2011 Erw. 2). 3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde allerdings dadurch veranlasst, dass die Vorinstanz den Anspruch der Klä- gerin auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten in Abweichung von diesem Grundsatz dem Kanton aufzu- erlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte, der mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unterlegen ist, hat der anwaltlich vertretenen Klägerin deren angemessene Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen. Diese Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundent- schädigung von Fr. 1'215.00 (Fr. 2'430.00 bei einem Streitwert von Fr. 6'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 AnwT], davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 10 % für die zusätz- liche Eingabe vom 26. August 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), eines Rechtsmittel- abzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie Auslagen von pauschal Fr. 75.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 965.00 festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts S., Präsidium des Zivilgerichts, vom 6. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 965.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. -8- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 -9- BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 25. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess