4.2.2. Da die Gesuchstellerin vor Vorinstanz die Vermögenssituation ihres Ehemanns nicht hinreichend belegt und damit die Vorinstanz nicht in die Lage versetzt hat, im Hinblick auf einen allfälligen Prozesskostenvorschuss die Leistungsfähigkeit des Ehemanns zu prüfen, waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.